Einen Verein aufzulösen, kann viel schwieriger und langfristiger sein, als die meisten wissen. Wie es richtig geht und was es zu beachten gibt!

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Allgemeines
AUTOR
Uwe B. Werner
Alles hat einmal ein Ende… und auch die Lebensdauer eines Vereins ist nicht unbegrenzt. Ob es persönliche oder inhaltliche Gründe sind, ein Verein ist eine Rechtsform und diese bedarf bei der Auflösung gewisse Formalitäten, die es zu beachten gilt. Den Verein einfach ruhen zu lassen genügt nicht. Eine „stille Auflösung“ ist nicht vorgesehen und widerspricht den rechtlichen Grundlagen, dies sollte man unbedingt beachten!
Die Auflösung eines Vereins ist im BGB im § 41 geregelt.Darin heißt es, das der Beschluss grundsätzlich nur durch die Mitgliederversammlung möglich ist. Ein Vorstand allein kann keinen Verein auflösen! Der Beschluss allein löst den Verein aber noch nicht auf. Dieser besteht bis zur Abwicklung seiner Vermögensangelegenheiten als Liquidationsverein rechtsfähig fort.
Die Auflösung eines Vereins muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen!
Die Auflösung eines Vereins muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen!
Der Auflösungsbeschluss in der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Es gilt daher schon im Vorfeld sich mit dieser Thematik und der eigenen Satzung auseinander zu setzen. Auch die Frage der Zählung und Wertung der enthaltenen Stimmen sollte bedacht werden, denn dies kann komplizierter werden, als man zunächst denken mag.
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Die Liquidation beim Verein
Durch die Auflösung geht der Verein in Liquidation, er muss also abgewickelt werden. Die Abwicklung ist von den Liquidatoren durchzuführen. Diese haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, Forderungen einzuziehen, Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, Gläubiger zu ermitteln und deren Forderungen zu tilgen und schließlich ein etwa noch verbleibendes Vermögen zu verteilen. Bei gemeinnützigen Vereinen ist das Restvermögen zwingend einem in der Satzung bestimmten gemeinnützigen Zweck zuzuführen, das ist besonders relevant.
Zum Liquidator ist der Vorstand berufen, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung ein anderer Liquidator bestellt wird. Die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren ist in notarieller Form zum Vereinsregister anzumelden. Die Auflösung des Vereins ist daher durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Ferner ist die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins zum Vereinsregister anzumelden.

Die Auflösung eines Vereins und Abwicklung erfolgt durch gewählte Liquidatoren.
Die Auflösung eines Vereins und Abwicklung erfolgt durch gewählte Liquidatoren.
Die Liquidatoren müssen die Sachwerte in Geld umsetzen (§ 49 BGB). Dazu können sie die Gegenstände selbstverständlich auch an die Mitglieder verkaufen – allerdings zu einem angemessenen Preis. Die Liquidatoren unterliegen einer Treuepflicht gegenüber dem Verein, dieser würde es entgegenstehen, wenn sie die Sachwerte quasi „verschenkten“. Sachwerte, die nicht in Geld umgesetzt werden können, dürfen allerdings gestiftet oder vergeben werden. Die Bemühungen, die Sachwerte erfolglos zu veräußern sollten aber nachgewiesen werden.
Das Vermögen des Vereins
Erst wenn alle Kosten beglichen und dies von den Liquidatoren überprüft wurde, kann das restliche Vermögen entsprechend der Bestimmung der Satzung verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass der immer noch amtierende Vorstand bis zu letzt für die Abwicklung haftet!
Durch die Bestellung von Liquidatoren wird der amtierende Vorstand nicht aus der Haftung und Verantwortung entlassen!
Bei der Abwicklung des Vereins entsehen Kosten, welche es zu berücksichtigen gilt. Neben Notar- und Gerichtskosten sind auch Veröffentlichungskosten, gff. Telefon und Portokosten zu berücksichtigen und einzuplanen. Bei gemeinnützigen Vereinen fallen für die Anmeldung beim Notar in der Regel Kosten in Höhe von ca. 16-20 Euro an. Gerichtskosten schlagen noch einmal mit ca. 26 Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten zu Buche. Über den genauen Kostenaufwand kann man sich beim zuständigen Gericht oder beim Notar erkundigen.
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Noch ein Wort zur Liquidation. Die Liquidation eines Vereins richtet sich nach den § 45 bis 53 BGB. Die Verteilung des Vermögens auf die Begünstigten darf erst nach Ablauf eines Sperrjahres, das mit der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins beginnt, vorgenommen werden ( § 51 BGB ). Gemäß § 50 BGB haben die Liquidatoren die Auflösung des Vereins bekannt zu machen, und zwar durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des für den Verein zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist. Dort erhält man dazu auch weitere Informationen.
Die Verteilung des Vermögens des Vereins darf erst nach der Ablauf eines Sperrjahres erfolgen!
In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins und ihre Bestellung zum Liquidator in notariell beglaubigter Form anzumelden. Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren beizufügen.

Das Sperrjahr für den Verein
Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren das Erlöschen des Vereins in notariell beglaubigter Form anzumelden. Die Gerichtskosten für die Löschungseintragung und die Kosten für die notarielle Anmeldung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschen des Vereins sind zurückzubehalten. Es sei abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins (frühestens nach Ablauf des Sperrjahres) in öffentlich beglaubigter Form (Notar) anzumelden ist.
Auch eine Auflösung hat also so ihre Tücken, die aber nicht schrecken müssen, wenn man sich vorher gut vorbereitet oder sich fachliche Hilfe
Schade, dass tabadul sich auflöst und dass ich nicht in der Lage war, für tabadul mehr zu leisten